Zoll 2026: Was bei Souvenirs erlaubt ist – und was nicht
- 29. Juli
- 3 Min. Lesezeit
Zollbestimmungen 2026: Wer aus dem Urlaub zurückkehrt, sollte vorab wissen, welche Waren erlaubt sind – damit die Rückkehr sorgenfrei verläuft.

Reisefreimengen aus Nicht-EU-Ländern
Mit Beginn der Hauptreisezeit im Sommer erinnert der Zoll Reisende daran, sich bereits vor Urlaubsantritt über die geltenden Zollbestimmungen 2026 zu informieren. Wer Souvenirs, Einkäufe, Genussmittel oder Kraftstoffe aus dem Ausland mitbringt, sollte beachten, welche Waren erlaubt sind und welche Einschränkungen gelten, um unangenehme Überraschungen bei der Rückkehr zu vermeiden. Auf der Internetseite des Zolls sowie in der Online-Broschüre „Reisezeit – Ihr Weg durch den Zoll" erhalten Reisende alle wichtigen Informationen.
Besondere Aufmerksamkeit sollten Reisende bei der Einreise aus Nicht-EU-Ländern wie Großbritannien oder Ägypten sowie aus Sondergebieten wie den Kanarischen Inseln walten lassen. Mitgebrachte Waren dürfen zu nichtgewerblichen Zwecken nur innerhalb bestimmter Mengen- und Wertgrenzen pro Person abgabenfrei nach Deutschland eingeführt werden.
Für Alkohol und alkoholische Getränke gelten folgende Regelungen, die nur für Personen ab 17 Jahren gelten: Ein Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Vol.-Prozent oder unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 Vol.-Prozent oder mehr, alternativ zwei Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22 Vol.-Prozent, eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren, vier Liter nicht schäumende Weine sowie 16 Liter Bier.
Bei Tabakwaren, die ebenfalls nur für Personen ab 17 Jahren gelten, sind 200 Zigaretten, 100 Zigarillos, 50 Zigarren oder 250 Gramm Rauchtabak erlaubt. Arzneimittel sowie Tierarzneimittel dürfen in der dem persönlichen Bedarf entsprechenden Menge mitgeführt werden. Für Kraftstoffe gilt: die im Hauptbehälter befindliche Menge sowie bis zu zehn Liter in einem tragbaren Behälter.
Wertgrenzen und Einschränkungen
Bei Substituten für Tabakwaren wie Liquids für E-Zigaretten und anderen Waren müssen bestimmte Wertgrenzen eingehalten werden. Bis zu einem Warenwert von insgesamt 300 Euro sind erlaubt, bei Flug- oder Seereisenden bis zu 430 Euro und bei Reisenden unter 15 Jahren bis zu 175 Euro. Wichtig ist, dass Waren mit besonderen Mengengrenzen wie Tabakwaren oder Alkohol beim Warenwert nicht mit eingerechnet werden.
Für Lebensmittel tierischer Herkunft bestehen aus tierseuchenrechtlichen Gründen weitere Einschränkungen. Dazu gehören Fleisch und Fleischerzeugnisse, Wild, Milch und Milcherzeugnisse sowie Eier.
Artenschutz und Reisen innerhalb der EU
Zum Schutz der bedrohten Tier- und Pflanzenwelt rät der Zoll, auf Reisesouvenirs aus Tieren oder Pflanzen zu verzichten. Durch den Kauf derartiger Waren tragen Touristen oft unwissend dazu bei, dass der Bestand vieler Arten weltweit gefährdet ist. Der Handel mit geschützten Tieren und Pflanzen, Teilen davon oder Waren daraus ist streng reglementiert und Verstöße werden konsequent verfolgt. In diesem Fall werden die Waren eingezogen und es drohen hohe Bußgelder oder Strafen. Die Website www.artenschutz-online.de bietet wichtige Informationen zu geschützten Arten.
Reisen innerhalb der EU unterliegen grundsätzlich keinen Beschränkungen. Eine Ausnahme besteht für Genussmittel wie Alkohol, Tabakwaren, Substitute für Tabakwaren sowie Kaffee und Kraftstoffe, für die EU-weit nationale Verbrauchsteuern erhoben werden. Für diese Waren gelten auch bei Reisen innerhalb der EU bestimmte Vorschriften und Richtmengen. Sollen die Waren an andere Personen weitergegeben werden, auch unentgeltlich als Geschenk, handelt es sich nicht um Eigenbedarf.
Praktische Tipps für die Reisevorbereitung
Leitender Regierungsdirektor René Matschke, Leiter des Hauptzollamts Regensburg, betont: „Eine gute Reisevorbereitung endet nicht beim Kofferpacken. Wer sich schon vorher über die geltenden Zollbestimmungen 2026 informiert, erspart sich bei der Rückkehr mögliche Unannehmlichkeiten und kommt schnell durch den Zoll." Die Freimengen und Richtmengen gelten nur, wenn die Waren von den Reisenden persönlich im selben Transportmittel mitgeführt werden. Werden die Waren voraus- oder nachgesandt, als Frachtsendung aufgegeben, im Postverkehr oder von einem Express- oder Kurierdienst befördert, gelten andere Regelungen.
Weitere Informationen finden Reisende auf der Internetseite des Zolls sowie beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte.


